Satzung des ADFC-Kreisverband “Rhein-Erft
e.V.“
beschlossen auf der
Gründungs-Mitgliederversammlung am 11.06.99
geändert in § 9.1 und § 9.4 auf der Mitgliederversammlung am 30.06.00
Namen geändert in der Mitgliederversammlung am 13.03.04
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflösung
§ 11 Schlußbestimmung
1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner
Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Rhein-Erft e. V.“, abgekürzt „ADFC
Rhein-Erft e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und als
gemeinnützig anerkannt.
2. Sein Sitz ist Bergheim
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
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1. Der „ADFC Rhein-Erft e.V.“ ist eine
Gliederung des „Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Nordrhein-
Westfalen e. V.“, dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den
Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral:
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten
VerkehrsteilnehmerInnen, insbesondere der FahrradbenutzerInnen auch in
Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV und ÖPNV)
zu vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu
dienen,
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu
beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Parlamenten, Organisationen und der
Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und
gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
b) Förderung des Sports
c) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und
Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl
zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen
und Einzelpersönlichkeiten, die gleiche Zielrichten verfolgen,
e) Veranlassung und / oder Durchführung von Forschungsarbeiten,
Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und / oder
Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Stellen;
f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen
insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
g) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung
der Ortsgruppen bzw. Ortsclubs bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
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1. Der ADFC Rhein-Erft e.V. dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden
Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
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1. Der ADFC Rhein-Erft e.V. hat persönliche,
korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle
natürlichen Personen des Rhein-Erft-Kreises werden. Natürliche Personen aus
anderen Gebietskörperschaften können Mitglieder im „ADFC-Rhein-Erft e.V.“
werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
3. Korporative Mitglieder können juristische
Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins
unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche
natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit
sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder im „ADFC-Rhein-Erft e. V.“
sind Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e. V.
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§ 5 Beginn
und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beim
„ADFC-Rhein-Erft e.V.“ erworben. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich
erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme
ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages ist mit Begründung
schriftlich mitzuteilen.
2. Als Beitrittsmonat gilt der
Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum
beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der
Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig. Für alle Mitglieder, die
vor der Gründung des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ Mitglied im ADFC waren, gilt der
bisherige Beitrittsmonat.
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft
mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes
schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem
Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des
Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit
Begründung schriftlich bekanntzugeben.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch
einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
7. Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5
Ziffer 6 entsprechend.
8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das
Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum
erlischt nicht.
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§ 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12.
Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist
in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die
Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf
Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der / die
Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er / sie
nur, wenn er / sie persönlich die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des
ADFC (Bundesverband) e.V. zu entrichten.
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1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Dem „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ obliegen alle
Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen
Gliederungen und zum Landesverband ADFC Nordrhein-Westfalen e.V.. Dabei hat er
die Interessen der ADFC Ortsgruppen bzw. Ortsclubs angemessen aufeinander
abzustimmen.
3. Die Mitglieder können sich entsprechend
den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu ADFC-Ortsgruppen
bzw. -Ortsclubs zusammenschließen. Die ADFC-Ortsgruppen bzw. -Ortsclubs wählen
mit einfacher Mehrheit eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Diese können mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
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1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“. und wird wenigstens einmal pro Jahr
einberufen. Sie besteht aus allen Mitgliedern des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben
sind:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und
des Berichts der Kassenprüfer/innen;
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlußfassung über den Haushalt;
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl der Kassenprüfer/innen (min. 2);
f) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch
die Vereinszeitung mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes
oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10%
der Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einberufungsfrist beginnt jeweils mit
der Einlieferung der Einberufung bei der Post.
4. Antragsberechtigt zur
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet
haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen 8 Tage.
5. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann
nur einstimmig beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragung ist nicht möglich.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet
zwischen den beiden KandidatInnen, die das beste und zweitbeste Ergebnis
erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in,
der/die die meisten Stimmen erhält.
8. Die Mitgliederversammlung tagt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt
und von einem Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitgliederversammlung kann
ReferentInnen für einzelne Sachgebiete wählen. Für jedes Fachgebiet dürfen
nicht mehr als zwei ReferentInnen gewählt werden. Die gewählten ReferentInnen
sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
11. Die Mitgliederversammlung wählt
zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. In der jeweils ersten
Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den KassenprüferInnen über ihre
Prüfungsfeststellungen zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes
vorzuschlagen.
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1. Der geschäftsführende Vorstand besteht
aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung, um den/die Schriftführer/in
sowie bis zu 3 Beisitzer/innen erweitert werden.
2. Dem Vorstand obliegen die Führung der
laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl
durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung
möglich.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die
beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Jeder / jede von ihnen kann
den Verein einzeln vertreten.
5. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit
beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die
Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine
Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu
bestimmten Punkten eingeladen werden.
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1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen
soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in
einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese
Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller
Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger
übertragen ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Allgemeinen Deutschen
Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins,
nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätiger
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des
„ADFC-Rhein-Erft e.V.“ ist dem ADFC Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zur
zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.
Bergheim, den 13.03.2004
Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
gez. Uwe Walter
gez. Norbert Rapelius gez. Uwe Schlömer
gez. Heinrich Koch
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