Satzung des ADFC-Kreisverband “Rhein-Erft e.V.“
beschlossen auf der Gründungs-Mitgliederversammlung am 11.06.99
geändert in § 9.1 und § 9.4 auf der Mitgliederversammlung am 30.06.00
Namen geändert in der Mitgliederversammlung am 13.03.04

Inhalt:
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 § 2 Zweck und Aufgaben
 § 3 Gemeinnützigkeit
 § 4 Mitgliedschaft
 § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 § 7 Organe des Vereins
 § 8 Die Mitgliederversammlung
 § 9 Vorstand
 § 10 Auflösung
 § 11 Schlußbestimmung
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Rhein-Erft e. V.“, abgekürzt „ADFC Rhein-Erft e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

2. Sein Sitz ist Bergheim

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der „ADFC Rhein-Erft e.V.“ ist eine Gliederung des „Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Nordrhein- Westfalen e. V.“, dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral:
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten VerkehrsteilnehmerInnen, insbesondere der FahrradbenutzerInnen auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV und ÖPNV) zu vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen,
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Parlamenten, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
b) Förderung des Sports
c) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die gleiche Zielrichten verfolgen,
e) Veranlassung und / oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und / oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
g) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung der Ortsgruppen bzw. Ortsclubs bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der ADFC Rhein-Erft e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
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§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ADFC Rhein-Erft e.V. hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen des Rhein-Erft-Kreises werden. Natürliche Personen aus anderen Gebietskörperschaften können Mitglieder im „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.

3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder im „ADFC-Rhein-Erft e. V.“ sind Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
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§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beim „ADFC-Rhein-Erft e.V.“  erworben. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages ist mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig. Für alle Mitglieder, die vor der Gründung des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ Mitglied im ADFC waren, gilt der bisherige Beitrittsmonat.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

7. Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der / die Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er / sie nur, wenn er / sie persönlich die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu entrichten.
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§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

2. Dem „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum Landesverband ADFC Nordrhein-Westfalen e.V.. Dabei hat er die Interessen der ADFC Ortsgruppen bzw. Ortsclubs angemessen aufeinander abzustimmen.

3. Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu ADFC-Ortsgruppen bzw. -Ortsclubs zusammenschließen. Die ADFC-Ortsgruppen bzw. -Ortsclubs wählen mit einfacher Mehrheit eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
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§ 8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“. und wird wenigstens einmal pro Jahr einberufen. Sie besteht aus allen Mitgliedern des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlußfassung über den Haushalt;
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl der Kassenprüfer/innen (min. 2);
f) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch die Vereinszeitung mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% der Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einberufungsfrist beginnt jeweils mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post.

4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 8 Tage.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen erhält.

8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

10.  Die Mitgliederversammlung kann ReferentInnen für einzelne Sachgebiete wählen. Für jedes Fachgebiet dürfen nicht mehr als zwei ReferentInnen gewählt werden. Die gewählten ReferentInnen sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

11.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den KassenprüferInnen über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
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§ 9 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung, um den/die Schriftführer/in sowie bis zu 3 Beisitzer/innen erweitert werden.

2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Jeder / jede von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.

5. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.
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§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen  e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins, nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätiger oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 11 Schlußbestimmung

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des „ADFC-Rhein-Erft e.V.“ ist dem ADFC Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.

Bergheim, den 13.03.2004

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender            2. Vorsitzender               Schatzmeister             Schriftführer

gez. Uwe Walter    gez. Norbert Rapelius         gez. Uwe Schlömer     gez. Heinrich Koch

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